Bindungsfrist
Bei Bausparverträgen muss eine Bindungsfrist beachtet werden, sofern der Kunde für den Vertrag eine staatliche Förderung erhalten hat. Egal, ob es sich um die Arbeitnehmersparzulage oder um die Wohnungsbauprämie handelt, die Bindungsfristen sind immer dieselben. Sie liegen bei sieben Jahren. Diese Bindungsfrist muss beachtet werden, wenn der Bausparvertrag gekündigt oder zugeteilt werden soll, da ansonsten die erhaltenen Prämien verloren gehen und zurückgezahlt werden müssen. Erst nachdem die Bindungsfristen abgelaufen sind, kann das Geld aus dem Bausparvertrag genommen und auch für einen Zweck verwendet werden, der nichts mit der Wohnwirtschaft zu tun hat. Die Verwendung muss dann nicht mehr nachgewiesen werden.
In Ausnahmefällen können die Bindungsfristen ausgesetzt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bausparkunde oder dessen Ehegatte verstirbt oder eine völlige Erwerbungsunfähigkeit erleidet. Auch wenn eine mindestens 12 Monate dauernde Arbeitslosigkeit vorliegt oder ein Nicht-EU-Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt, kann der Bausparvertrag ohne Einhaltung der Bindungsfrist und ohne Rückzahlung der erhaltenen Prämien ausgezahlt werden.
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